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Antrag / Anfrage / Rede

Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald"

Antrag für die Kreistagssitzung am 20.11.20

Sehr geehrter Herr Landrat Löffler,
ich bitte Sie folgenden fristgerecht eingereichten Antrag zur Abstimmung in
die Kreistagssitzung am 20.11.2020 aufzunehmen und in der Tagesordnung
aufgrund des logischen Zusammenhangs vor dem Antrag auf Neuauflage des
Zonierungsverfahrens zu behandeln.

Der Kreistag möge beschließen:
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (LSG-VO) vom 15. Dezember 2006, zuletzt geändert am 12.12.2019, wird wie folgt geändert: Soweit die Flächen im Landkreis Cham berührt sind wird

1. §2a ersatzlos gestrichen

2. §3 Nr. 4 ersatzlos gestrichen

3. §5, Abs. 2 ersatzlos gestrichen

4. §7, Abs. 3a ersatzlos gestrichen

Begründung:
Mit dem Ziel, die Energiewende voranzutreiben, hat die Bayerische Staatsregierung im Landesentwicklungsprogramm (LEP) und darauf basierend durch den Windenergieerlass vorgesehen, dass Vorranggebiete für die energetische Nutzung der Windkraft festzulegen sind und Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können (LEP Anlage 6.2.2.). Das von der Regierung der Oberpfalz durchgeführte Zonierungsverfahren, das am 16.7.2015in der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald", zur Aufnahme von Ausnahme- und Tabuzonen führte, hat jedoch im Landkreis Cham keinen Erfolg gebracht. Der Ausbau der Windenergie, wie im Energienutzungsplan des Landkreises von 2013 vorgesehen, schlug fehl. Es wurden Flächen von insgesamt 10,8% der Fläche des LSG als Vorrangflächen ausgewiesen, die offensichtlich nicht für Windkraft geeignet sind. Das beweist das fehlende Interesse von Investoren, in diesen Arealen Windkraftanlagen (WKA) zu projektieren. Stattdessen wurde, durch die Ausweisung von Tabu-Flächen, die Genehmigung von WKA an windhöffigeren Arealen verhindert.

Mit der hier beantragten Änderung der LSG-VO werden in einem Zug die Sonderregelungen zur Windkraft entfernt und WKA werden fortan wieder mit anderen Bauwerken gleichgestellt. Dies ist zwar immer noch weit von der durch die bayerische Staatsregierung gewünschten Bevorzugung entfernt, schafft jedoch wieder neue Möglichkeiten zum Bau von WKA. Ängste vor einem dann „ungeordneten Ausbau" von WKA sind allerdings unbegründet. Denn auch künftig müssen WKA, als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich, ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall durchlaufen, um unter anderem auch im jeweiligen, ortsbezogenen Einzelfall die Natur- und Landschaftsverträglichkeit zu klären. Auch ist eine „Verspargelung" der Landschaft ausgeschlossen, da nach der vorliegend beantragten Änderung die erstrangigen Schutzziele der LSG-VO ja fortbestehen. Aufgrund der vielerorts ungünstigen Windverhältnisse im Landkreis (siehe „Energienutzungsplan für den Landkreis Cham") sind ohnehin nicht viele Bauanträge für WKA zu erwarten.

Durch einen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist es möglich, neue Einnahmequellen zu erschließen, die bereits andere bayerische Kommunen nutzen. Ein Beispiel: Die Gemeinde Fuchstal im südlichen Landkreis Landsberg (Oberbayern) hat mithilfe von 4 Bürgerbeteiligungs-WKA zwischen 2016 und 2019 4,9 Mio € erwirtschaftet. Geld, das von Kommunen auch gerade noch in bzw. nach der Coronakrise, aber auch über diese Zeit hinaus dringend benötigt wird, und deshalb nicht mehr länger unseren Kommunen vorenthalten werden darf. Der ländliche Raum wird in Zukunft die Energie für die Städte erzeugen müssen, so dass eine Win-Win Situation entsteht.
Der Landkreis Cham muss sich umgehend in die Gruppe der zukunftsorientierten Landkreise und Kommunen einreihen.
Der Beschluss dieses Antrags würde dem Landkreis eine Neuauflage des Zonierungsverfahrens, sowie der damit verbundenen Kosten ersparen, und auch keine Zeit beim dringend notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien vergeuden.

Cham, 28.10.2020,
PD Dr. Stefan Scheingraber, Berkringerstr. 2, 93413 Cham

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